Satzung§ 1 Name, Sitz(1) Der Verein führt den Namen "Hellmuth-Loening-Zentrum, Thüringer Zentrum für Staatswissenschaften e.V." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena. § 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Begegnung, des Gedankenaustausches und der Kooperation zwischen Wissenschaft und Politik, Wirtschaft und Verwaltung. Dieses Ziel soll durch Veranstaltungen, projektbezogene Forschung, Beratungsdienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe einer Schriftenreihe erreicht werden. (2) Der Verein verfolgt auch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Völkerverständigung, Kunst, Kultur, Wissenschaft und Politik im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindung, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. (2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. (3) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. (4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person, (2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. (3) Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren. (4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über einen Ausschluß aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. (5) Gegen den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. |